Satzung

Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gilde Soziale Arbeit e. V.“
Er führt die Tradition der 1925 gegründeten, nicht eingetragen „Gilde Soziale Arbeit“ fort.


Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg einzutragen.
Sitz der Gilde ist Hamburg.


Der Sitz der Geschäftsführung ist der Wohnort des jeweiligen Geschäftsführers/ der jeweiligen Geschäftsführerin.


In der Gilde Soziale Arbeit e. V. arbeiten Frauen und Männer aus der Praxis, Lehre und Wissenschaft zusammen, die sich der Sozialen Arbeit verpflichten.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Bildung, der Sozialen Arbeit sowie die Sammlung und Verbreitung von Erkenntnissen über fortschrittliche, zeitgemäße Wege und Formen der Sozialen Arbeit. Zu diesem Zweck werden Vorträge organisiert, Tagungen durchgeführt und Publikationen herausgegeben. Der Verein kann im Rahmen dieser Satzung auch weitere Aufgaben übernehmen, die im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen Zweck des Vereins stehen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede und jeder werden, die/ der bereit ist, sich aktiv an der Arbeit des Vereins zu beteiligen oder die vom Verein verfolgten Zwecke auf andere Weise zu fördern. Mitglieder können nur natürliche Personen werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an das Gildeamt (§ 7) zu richten, das über die Aufnahme entscheidet. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitglieder haben den auf der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag jährlich bis zum 30. Juni zu entrichten.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft entstehen keine Forderungen gegen das Vereinsvermögen.

Der Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gildeamt zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Gildeamt mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grunde zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhalten hat oder es mit seinem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. das Gildeamt

§ 6

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Gildeamt unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einzuladen sind.

Das Gildeamt kann Mitgliedern ermöglichen an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation einräumen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Sprecher /die Sprecherin des Gildeamtes, bei seiner/ ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied des Gildeamtes. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Gildeamtes und des Berichtes der Kassenprüfung

  2. Entlastung des Gildeamtes

  3. Wahl der Mitglieder des Gildeamtes

  4. Wahl der Geschäftsführerin/ des Geschäftsführers

  5. Wahl von zwei Kassenprüferinnen /-prüfern, die dem Gildeamt nicht angehören dürfen,

  6. Satzungsänderungen,

  7. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

  8. Entscheidung über die eingereichten Anträge

  9. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Gildeamt einberufen werden, wenn mindestens 33% der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Das Gildeamt kann darüber hinaus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werde mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, soweit nicht Satzungsänderungen (§ 11) zu beschließen sind. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der Protokollführerin/ dem Protokollführer unterschrieben ist.

§ 7

Das Gildeamt

Es besteht aus mindestens 5, höchstens 9 Mitgliedern, außerdem gehört die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer, die/ der die laufenden Geschäfte des Vereins führt, zum Gildeamt.


Weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder des Gildeamtes sind:


Gemäß § 10 der Satzung ein/e Vertreter/in des Älteren Treffens, jeweils ein/e Vertreter/in von Arbeitsausschüssen und Arbeitskreisen und der Redakteur/ die Redakteurin des Gilde Rundbriefes.

Das Gildeamt beruft den Redakteur/ die Redakteurin des Gilde Rundbriefes.

Die Mitglieder des Gildeamtes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

Das Gildeamt fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Gildeamtssitzungen, die von dem Sprecher/ der Sprecherin oder dessen Stellvertreter/ deren Stellvertreterin schritlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Das Gildeamt ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Gildeamtsmitglieder, darunter der Sprecher/ die Sprecherin oder sein Stellvertreter/ ihre Stellvertreterin anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/ der Leiterin der Sitzung. Die Sitzung des Gildeamtes leitet der Sprecher/ die Sprecherin, bei dessen/ deren Abwesenheit der Stellvertreter/ die Stellvertreterin. Die Beschlüsse des Gildeamtes sind zu protokollieren und von dem Leiter/ der Leiterin der Sitzung zu unterschreiben. Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Gildeamtsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Regelung erklären.

Das Gildeamt kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Mitglieder des Gildeamtes sind ehrenamtlich tätig.

Gildeamtssitzungen sind mitgliederoffen.

§ 8

Sprecher/Sprecherin des Gildeamtes

Das Gildeamt wählt aus seiner Mitte den Sprecher/ die Sprecherin des Gildeamtes und seine/n Stellvertreter/in für drei Jahre.

Der Sprecher/ die Sprecherin des Gildeamtes und der Stellvertreter/ die Stellvertreterin sind Vorstand gemäß
§ 26 BGB. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Sprecher/ die Sprecherin des Gildeamtes, im Verhinderungsfall der Stellvertreter/ die Stellvertreterin, leiten die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Gildeamtes.

§ 9

Regionale Kreise

Der Verein kann regionale Kreise bilden, die jedoch nicht Organe des Vereins sind. Regionale Kreise tragen dazu bei, die Ziele der Gilde zu verwirklichen. Sie benennt dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin eine/n Ansprechpartner/in.

§ 10

Arbeitsausschüsse/Arbeitskreise

Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitsausschüsse/ Arbeitskreise bilden und hierzu auch Nichtmitglieder hinzuziehen. Sie kann ständige Arbeitskreise bilden insbesondere das Älteren-Treffen.

§ 11

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden ist.

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitglieder-versammlung beschlossen werden.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Stiftung Archiv der deutschen Jugendbewegung“, Burg Ludwigstein, 37214 Witzenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Bielefeld, den 12. Mai 1994


zuletzt geändert:


Bielefeld, den
12. Mai 2021